Die wichtigsten Infos zur Veröffentlichung von Kinderfotos |
Die wichtigsten Infos zur Veröffentlichung von KinderfotosDie Geburt eines Kindes, ein Treffen im Familienkreis, eine Geburtstagsfeier, Veranstaltungen im Kindergarten und in der Schule oder einfach nur so zwischendurch: Es gibt ständig Gelegenheiten, um Fotos vom Nachwuchs zu schießen.
Schließlich sind Fotos oder kleine Videos eine ideale Möglichkeit, um schöne und wichtige Momente für immer festzuhalten. Krankenhäuser, Kindergärten, Schulen und andere Einrichtungen erstellen dann gerne Fotogalerien mit den Aufnahmen. Und auch viele Eltern möchten die Schnappschüsse ihrer Kids nicht nur im eigenen Fotoalbum aufbewahren oder den Großeltern schenken, sondern mit möglichst vielen teilen. Also werden die Kinderbilder immer häufiger im Internet veröffentlicht. Doch dabei lauern einige Stolperfallen.
Der folgende Beitrag fasst die wichtigsten Infos
Kinderfotos und das Recht am eigenen BildIm Zusammenhang mit Fotos und Videos greift grundsätzlich das Persönlichkeitsrecht. Das bedeutet: Jeder kann selbst entscheiden, welche Fotos von ihm an welcher Stelle und in welcher Form veröffentlicht werden. § 22 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) besagt dazu, dass Bildnisse nur dann verbreitet oder veröffentlicht werden dürfen, wenn die aufgenommene Person ihre Einwilligung dazu erteilt hat. Allerdings gibt es in diesem Zusammenhang ein paar Ausnahmen, die sich aus § 23 KUG ergeben. Demnach ist keine Zustimmung des Aufgenommenen notwendig, wenn es sich um zeitgeschichtliche Bildnisse oder um Fotos von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen handelt. Gleiches gilt für Bilder, bei denen ein anderes Motiv das Hauptmotiv bildet und die aufgenommene Person nur als Beiwerk zu sehen ist, beispielsweise weil sie zufällig durchs Bild läuft. Auch solche Bilder dürfen aber die berechtigten Interessen der abgebildeten Person nicht verletzen. Was das übertragen auf die Praxis heißt, lässt sich an einem Beispiel veranschaulichen: Nimmt ein Kind zusammen mit seiner Kindergartengruppe und anderen Kindergartenkindern am Laternenumzug am St.-Martins-Tag teil und wird ein Foto davon später in der örtlichen Zeitung veröffentlicht, können seine Eltern dagegen nicht vorgehen. Erscheint hingegen ein Portraitfoto des Kindes in der Zeitung oder ist das Kind in der Beschreibung des Fotos namentlich genannt, wäre für eine solche Veröffentlichung die Zustimmung notwendig gewesen. Ist der Rahmen, in dem das Foto entstanden ist, weniger öffentlich, muss überprüft werden, inwiefern das Kind eindeutig erkennbar ist. Dabei bestimmt sich die Erkennbarkeit nicht nur durch das Gesicht oder die Angabe des Namens, sondern kann sich auch aus der Statur oder besonderen, charakteristischen Merkmalen ergeben.
Übrigens: Das Recht am eigenen Bild kann die aufgenommene Person immer geltend machen. Ob das Foto kommerziell verwendet wird oder ob nicht, spielt also zunächst einmal keine Rolle.
Die Zustimmung zur Veröffentlichung von KinderfotosDass für die Verbreitung oder Veröffentlichung von Kinderfotos in sehr vielen Fällen zuvor eine Einwilligung eingeholt werden muss, ist klar. Allerdings stellt sich mitunter die Frage, wer für die Erteilung der Zustimmung zuständig ist. Bei Babys, Kleinkindern und Kindern unter 12 Jahren ist die Frage recht einfach zu beantworten. Hier sind es nämlich die Erziehungsberechtigen, die darüber bestimmen, ob die Kinderfotos veröffentlicht werden (dürfen) oder ob nicht. Deutlich schwieriger wird es bei größeren Kindern und Jugendlichen im Alter zwischen 12 und 18 Jahren. Teilweise muss hier ein Gericht entscheiden, ob die Kids ihr Handeln mit all seinen möglichen Konsequenzen schon richtig einschätzen können und folglich in der Lage sind, ihr Persönlichkeitsrecht selbst wahrzunehmen. Um Streitigkeiten von vorneherein aus dem Weg zu gehen, kann es eine sinnvolle Lösung sein, sich gleich das Einverständnis beider Seiten einzuholen, also sowohl die Zustimmung des fotografierten Jugendlichen als auch die Einwilligung seiner Eltern. Kindergärten, Schulen und andere öffentliche Einrichtungen wiederum sichern sich gerne durch eine pauschale Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten ab, die dann für einen bestimmten Zeitraum, beispielsweise ein ganzes Schuljahr, gilt. Allerdings ist es nicht unbedingt ratsam, eine solche Erklärung zu unterschreiben. Stattdessen sollten die Eltern vor jeder Veröffentlichung prüfen, wo und zu welchem Zweck die Fotos erscheinen. Ein Foto, das in der Schülerzeitung abgedruckt wird, ist beispielsweise weit weniger problematisch als ein Bild, das auf der Homepage der Schule, in sozialen Netzwerken oder in einer Imagebroschüre zu sehen ist, denn hier haben weit mehr Fremde Zugriff darauf. Zudem sollten die Eltern sicherstellen, dass Fotos ihrer Kinder stets ohne Angabe des vollständigen Namens oder gar der Anschrift verbreitet werden.
Die Vorgehensweise bei unzulässig veröffentlichten KinderfotosStoßen die Eltern auf Fotos ihrer Kinder, die ohne ihr Wissen und ohne ihre Zustimmung veröffentlicht wurden, können sie die weitere Nutzung untersagen. Dazu sollten sie sich zunächst an den Betreiber der Internetseite oder den Inhaber des Accounts wenden. Zeigt sich derjenige, der die Kinderfotos verwertet, uneinsichtig, können die Eltern einen Schritt weitergehen und eine Abmahnung veranlassen. Sie geht mit der Aufforderung einher, die Fotos zu entfernen und sich gleichzeitig dazu zu verpflichten, eine Nutzung auch in Zukunft zu unterlassen. Andernfalls kann eine Vertragsstrafe verhängt werden. Schadensersatz und Schmerzensgeld hingegen können die Eltern nur dann fordern, wenn die Rechte des abgebildeten Kindes durch die Veröffentlichung tatsächlich erheblich verletzt wurden.
Was Eltern bedenken sollten, wenn sie Kinderfotos im Internet veröffentlichenUmfragen zeigen immer wieder, dass viele Eltern recht offen mit der Veröffentlichung von Fotos ihrer Sprösslinge umgehen. So werden Ultraschallbilder und Neugeborenenfotos ebenso im Internet präsentiert wie Fotos der Kids beim Spielen, beim Schlafen, beim Essen, im Urlaub oder bei bedeutsamen Anlässen. Auch wenn die Eltern verständlicherweise stolz auf ihren Nachwuchs sind und ihre Freude mit der ganzen Welt teilen möchten, sollten sie sich allein schon zum Schutz ihres Kindes aber ein wenig zurückhalten. Gerade in sozialen Netzwerken und in Foren treten die Eltern nämlich gewisse Rechte an den Betreiber ab, wenn sie dort Bilder veröffentlichen. Die Folge davon ist, dass die Eltern nur noch begrenzt steuern können, wie sich die Bilder verbreiten und wo sie in welchem Zusammenhang genutzt werden. Wichtig ist auch, dass Eltern ihren Kindern erklären, dass Fotos, Videos und Textbeiträge Spuren im Internet hinterlassen, die sich kaum wieder löschen lassen. Zwar ist meist ein Mindestalter notwendig, um überhaupt ein Profil anlegen zu können. Allerdings reicht letztlich die Angabe eines falschen Geburtsdatums aus, um diese Barriere zu überwinden. Ebenso bringen Verbote nicht viel, denn der Reiz wird so nur noch größer und die Kids finden ohnehin einen Weg. Die Eltern sind deshalb besser beraten, wenn sie ihren Kids einen verantwortungsbewussten Umgang mit Fotos und dem Internet im Allgemeinen beibringen - und als gutes Vorbild vorleben. Mehr Dokumentationen, Anleitungen, Ratgeber und Tipps:Thema: Die wichtigsten Infos zur Veröffentlichung von Kinderfotos |
< Prev | Next > |
---|