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Übersicht: Die wichtigsten Leistungen für Familien, 1. Teil E-mail

Übersicht: Die wichtigsten Leistungen für Familien, 1. Teil 

Für viele steht fest, dass sie eine eigene Familie gründen möchten. Doch wenn sich der Nachwuchs ankündigt, verändern sich nicht nur der Familienstand, der Alltag und die Lebenssituation. Auch auf die beruflichen und die finanziellen Verhältnisse hat die Familiengründung Auswirkungen.

Mit der Familienpolitik macht es sich der Gesetzgeber zur Aufgabe, Familien bei der Umsetzung und Gestaltung ihres persönlichen Lebens als Familie zu unterstützen. 

 

 

Und dabei weiß der Gesetzgeber natürlich auch, dass Liebe, Geborgenheit und Zeit für die Kleinen zwar die wichtigsten Faktoren sind, alleine aber eben nicht ausreichen. Deshalb hat er nicht nur verschiedene Modelle geschaffen, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern und die Kinderbetreuung sicherstellen sollen. Sondern er hat auch eine Reihe von finanziellen Leistungen etabliert. Doch welche wirtschaftlichen Unterstützungen können Eltern eigentlich in Anspruch nehmen? In einer zweiteiligen Übersicht stellen wir die wichtigsten Leistungen für Familien vor.

Hier ist Teil 1.:

 

Das Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld ersetzt das Einkommen der Mutter in der Zeit, in der sie wegen des Mutterschutzes nicht arbeiten darf. Diese Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung, schließt den Entbindungstag ein und endet acht Wochen nach der Geburt des Babys. Bezahlt wird das Mutterschaftsgeld von den gesetzlichen Krankenkassen. Einen Anspruch darauf hat die werdende oder frischgebackene Mutter, wenn sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist und in einem Arbeitsverhältnis steht.

Vereinfacht erklärt bekommt die Mutter also dann Mutterschaftsgeld, wenn sie im Krankheitsfall ab der siebten Woche Krankengeld von der Krankenkasse bekommen würde. Wie hoch das Mutterschaftsgeld ausfällt, hängt davon ab, wie hoch das Arbeitsentgelt in den drei letzten, komplett abgerechneten Monaten vor dem Mutterschutz war. Von diesem durchschnittlichen Arbeitsentgelt werden die gesetzlichen Abgaben abgezogen. Als Berechnungsgrundlage dient somit der Nettolohn.

Gleichzeitig liegt der Höchstbetrag für das Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse bei 13 Euro pro Tag. Hat die Mutter aber mehr als 13 Euro netto pro Tag verdient, muss der Arbeitgeber die Differenz ausgleichen. Diese Zahlung nennt sich dann Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.  Ist die Mutter zwar berufstätig, aber selbst kein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern beispielsweise privat- oder familienversichert, geht sie ebenfalls nicht leer aus.

Sie kann das Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt bekommen. Dabei beträgt das Mutterschaftsgeld hier maximal 210 Euro. Ausführliche Informationen und auch die Antragsformulare finden sich auf der Internetseite der Mutterschaftsgeldstelle.

Und: Spricht der Arzt ein Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft oder über die Mutterschutzfrist hinaus aus, muss sich die Mutter keine Sorgen wegen der Finanzen machen. Denn in diesem Fall bekommt sie den sogenannten Mutterschutzlohn. Dieser entspricht mindestens ihrem Durchschnittsverdienst. Außerdem hat die Mutter Anspruch auf den Mutterschutzlohn, wenn sie während der Schwangerschaft auf einen anderen Arbeitsplatz ausweichen muss.   

 

Das Kindergeld

Das Kindergeld gehört zu den wichtigsten Familienleistungen überhaupt. Es wird an die Familien ausbezahlt und trägt dadurch direkt zu einer finanziellen Entlastung bei. Dabei ist das Kindergeld eine Leistung, die unabhängig vom Einkommen bezahlt wird.

Voraussetzung ist lediglich, dass die Eltern in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und dass das Kind in Deutschland bzw. der EU lebt. Ob und wie viel Geld die Eltern monatlich erwirtschaften, spielt mit Blick auf das Kindergeld also keine Rolle. Stattdessen besteht für jedes Kind Anspruch auf Kindergeld, und zwar ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Über den 18. Geburtstag hinaus wird das Kindergeld dann bezahlt, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert, arbeitslos ist oder nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung nur einen Teilzeitjob gefunden hat.

Absolviert das Kind seine erste Berufsausbildung, wird das Kindergeld bis zum 25. Lebensjahr bezahlt. Hat das Kind seine Ausbildung schon beendet und danach keinen Job gefunden oder nur eine Stelle mit einer Wochenarbeitszeit bis 20 Stunden, gibt es Kindergeld bis zum 21. Lebensjahr. Für pflegebedürftige und behinderte Kinder gelten Sonderregelungen.

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder, die in der Familie leben. Nachdem das Kindergeld Anfang 2016 erhöht wurde, beträgt es derzeit

·         190 Euro für das erste und das zweite Kind,
·         196 Euro für das dritte Kind und
·         221 Euro für das vierte und jedes weitere Kind pro Monat.

Dabei wird das Kindergeld an die Person ausbezahlt, die das Kind in ihrer Obhut hat. Leben beide Elternteile und das Kind als eine Familie zusammen, können die Eltern bestimmen, ob die Mutter oder der Vater das Kindergeld erhalten soll. Die rechtlichen Grundlagen für das Kindergeld ergeben sich aus §§ 62 ff. des Einkommensteuergesetzes.

Um das Kindergeld zu bekommen, müssen sich die Eltern an die für sie zuständige Familienkasse bei der Arbeitsagentur wenden. Ist das Kind Vollwaise oder kennt es seine Eltern nicht, kann es für sich selbst Kindergeld beantragen. In diesem Fall erfolgt die Auszahlung auf Basis des Bundeskindergeldgesetzes. Detaillierte Infos zum Kindergeld stellt das Bundesfamilienministerium auf seiner Internetseite zur Verfügung. 

 

Die Freibeträge für Kinder

Durch die Kinderfreibeträge soll das Existenzminimum von Kindern steuerfrei bleiben. Je nach Einkommenssituation der Eltern können die Kinderfreibeträge für sie günstiger sein als das Kindergeld. Das Finanzamt prüft deshalb bei der jährlichen Einkommensteuerveranlagung automatisch, ob sich für die Eltern das ausbezahlte Kindergeld oder die Kinderfreibeträge besser lohnen.

Dabei gibt es zwei Freibeträge, nämlich

·         den Kinderfreibetrag von 4.608 Euro und

·         den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes von 2.640 Euro. Bei der Einkommensteuerveranlagung werden beide Freibeträge addiert. Sind die Eltern verheiratet und werden sie zusammen veranlagt, wird somit ein jährlicher Betrag von 7.248 Euro berücksichtigt. Ansonsten wird bei jedem Elternteil der halbe Gesamtbetrag angerechnet. Solange der Nachwuchs noch nicht volljährig ist, müssen wie auch beim Kindergeld keine besonderen Voraussetzungen erfüllt sein. Nach dem 18. Lebensjahr werden die Kinderfreibeträge bei den Eltern berücksichtigt, wenn das Kind

·         eine Berufsausbildung absolviert oder einen Freiwilligendienst leistet und noch keine 25 Jahre alt ist,

·         arbeitslos und jünger als 21. Jahre ist oder

·         eine Behinderung hat und sich deshalb nicht selbst versorgen kann. Ob die Kindergeldbeträge gewährt werden, entscheidet das Finanzamt.

Stellt sich bei der Günstigerprüfung heraus, dass das ausbezahlte Kindergeld die steuerliche Wirkung der Freibeträge nicht erreicht, werden die Kinderfreibeträge vom Einkommen abgezogen und das Kindergeld verrechnet. Hat eine Familie beispielsweise zwei Kinder, beträgt das Kindergeld 190 Euro x 12 Monate x 2 Kinder = 4.560 Euro pro Jahr. Damit ist das Kindergeld niedriger als die Freibeträge. Also zieht das Finanzamt die Kinderfreibeträge von 7.248 Euro vom Einkommen ab und rechnet das ausbezahlte Kindergeld wieder dazu.

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