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Wann es besser ist, ein Erbe auszuschlagen 

Wer erbt, hat die Wahl, ob er die Erbschaft annehmen möchte oder ob nicht. Und in einigen Fällen ist es sinnvoller, das Erbe auszuschlagen. Manch einer träumt davon, unerwartet eine größere Erbschaft zu machen und so auf einen Schlag die finanziellen Sorgen los zu sein.

Allerdings kann ein Erbe nicht nur mit Vermögen einhergehen. Genauso gut kann es dem Erben Verpflichtungen bescheren, beispielsweise wenn der Erblasser einen Schuldenberg hinterlässt. Doch auch wenn Geld, eine Immobilie oder andere Wertgegenstände winken, ist der Erbe manchmal besser beraten, das Erbe nicht anzunehmen. 

 

 

Wenn der Erbe die Erbschaft ausschlägt

Bei einer Erbschaft gilt grundsätzlich das Motto: Alles oder nichts. Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, muss er also die Schulden des Erblassers nicht bezahlen. Andersherum hat er aber auch keinen Anspruch auf die Vermögenswerte. Nicht einmal den Pflichtteil kann er einfordern und selbst private Erinnerungsstücke wie Fotos oder Schriftstücke darf er nicht behalten. Der Erbe muss also entweder die komplette Erbmasse übernehmen oder auf alles verzichten.

Blind muss der Erbe die Entscheidung aber nicht treffen. Vielmehr hat er die Möglichkeit, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers zu verschaffen. Entscheidet sich der Erbe dann gegen die Erbschaft, wird er aus rechtlicher Sicht so behandelt, als wäre er verstorben. Das ist notwendig, damit die Erbfolge fortgeführt werden kann. Gibt es ein Testament und ist darin ein Ersatzerbe benannt, tritt er dadurch an die Stelle des ursprünglichen Erben.

Gibt es kein Testament, sind die Erben, die nach der gesetzlichen Erbfolge als nächstes erbberechtigt sind, an der Reihe. Das können beispielsweise die Kinder des ursprünglichen Erben sein. Sind die Kinder noch nicht volljährig, müssen ihre Eltern das Erbe für sie ausschlagen. Bei einer Erbengemeinschaft entscheidet jeder Erbe für sich selbst, ob er das Erbe annimmt oder nicht. Lehnen alle Erben, die aus gesetzlicher Sicht als Erben in Frage kommen, die Erbschaft ab, erbt der Staat. Sowohl das Vermögen als auch die Schulden gehen in diesem Fall ans jeweilige Bundesland.

Sonderregelungen gelten nur für Ehepaare, die eine Zugewinngemeinschaft gebildet haben. Hier kann der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen, den Pflichtteil aber trotzdem bekommen. Hatte der verstorbene Ehegatte einen hohen Zugewinn erwirtschaftet, ist es zudem möglich, die Erbschaft abzulehnen und stattdessen den Ausgleich des Zugewinns einzufordern. Dieser wird dann noch durch den Pflichtteil vom übrigen Erbe aufgestockt.  

Wann es besser ist, ein Erbe auszuschlagen

Wenn der Erbe anstelle einer Finanzspritze nur Schulden und Verbindlichkeiten erben würde, wird er sich vermutlich gegen das Erbe entscheiden. Doch auch wenn keine Schulden im Raum stehen, handelt der Erbe mitunter klüger, wenn er die Erbschaft ausschlägt.

Dazu drei Beispiele: 

1. Fall: Der Erbe ist Alleinerbe, aber hoch verschuldet.

Er hat zwei Kinder. Nimmt er die Erbschaft an, kann er zwar seine Schulden bezahlen. Doch während letztlich nur seine Gläubiger profitieren, kann er seinen Kindern nichts hinterlassen. Schlägt der Erbe die Erbschaft hingegen aus, treten seine Kinder an seine Stelle und erben. So haben die Kinder etwas von dem Vermögen, ohne dass die Gläubiger Zugriff auf den Nachlass haben. 

 

2. Fall: Der Erblasser vermacht seinem Kind per Testament ein Vermögen von 25.000 Euro.

Der Pflichtteil des Kindes würde sich auf 20.000 Euro belaufen. Das Erbe beinhaltet aber die Auflage, dass das Kind einem örtlichen Verein in den kommenden 25 Jahren mindestens 200 Euro jährlich spenden muss. In diesem Fall kann das Kind das Erbe ausschlagen und seinen Pflichtteil einfordern. Dadurch fällt die Auflage weg und das Kind kann frei über das Geld verfügen. 

3. Fall: Der alleinstehende und kinderlose Erblasser war vermögend.

Sein gesamter Nachlass geht an seine Schwester. Die Schwester, die selbst schon ein sehr hohes Alter erreicht hat, ist verwitwet, hat drei Kinder und ist ebenfalls vermögend. Nimmt die Schwester das Erbe an, wird die Erbschaftssteuer zweimal fällig. Denn einmal muss die Schwester die Steuer beim Antritt des Erbes bezahlen und danach bezahlen ihre Kinder die Steuer ein zweites Mal, wenn deren Mutter stirbt und sie erben. Schlägt die Schwester das Erbe hingegen aus, erben ihre Kinder den Nachlass des Onkels gleich. Dadurch muss das Erbe nur einmal versteuert werden.  

 

Wie ein Erbe ausgeschlagen wird

Erfährt jemand, dass ein Verwandter verstorben und er dadurch erbberechtigt ist, sollte er am besten wie folgt vorgehen:

·         Zunächst sollte sich der potenzielle Erbe möglichst rasch einen Überblick über die Vermögens- und Schuldenverhältnisse des Erblassers verschaffen. Dazu sollte er die Unterlagen des Erblassers studieren und sich mit seiner Bank in Verbindung setzen.

·         Für die Entscheidung, ob er die Erbschaft antritt oder ablehnt, hat der Erbe sechs Wochen Zeit. Die Frist beginnt ab dem Tag, an dem er von der Erbschaft erfahren hat. Hält sich der potenzielle Erbe zu diesem Zeitpunkt im Ausland auf oder lebte der Erblasser zuletzt im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Verpasst der Erbe die Frist, gilt die Erbschaft automatisch und mit allen Konsequenzen als angenommen.

·         Solange noch keine Entscheidung gefallen ist, sollte der potenzielle Erbe keinen Erbschein beantragen. Denn die Beantragung des Erbscheins ist gleichbedeutend mit der Annahme des Erbes. Zudem sollte der potenzielle Erbe alle Handlungen, die mit dem Nachlass verbunden sind, ausdrücklich als vorläufiger Erbe durchführen.

·         Entscheidet sich der Erbe gegen die Erbschaft, muss er sich ans Amtsgericht an seinem Wohnort oder am Wohnort des Erblassers wenden. Dort erklärt er beim Nachlassgericht, dass er das Erbe ausschlägt. Um die Erklärung abzugeben, braucht der Erbe nur seinen Personalausweis. Alternativ kann der Erbe einen Notar einschalten. Der Notar übermittelt dem Nachlassgericht dann eine notariell beglaubigte Erklärung darüber, dass das Erbe ausgeschlagen wird.

·         Schlägt der Erbe die Erbschaft aus, werden Gebühren fällig. Ihre Höhe richtet sich nach dem Wert des Nachlasses. Hätte der Erbe nur Schulden geerbt, erhebt das Nachlassgericht die Mindestgebühr von 30 Euro. 

 

Wer die Bestattung bezahlt, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde

Grundsätzlich müssen die Erben die Bestattungskosten übernehmen. Haben alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen, werden diejenigen zur Kasse gebeten, die dem Erblasser gegenüber unterhaltspflichtig waren. Das können der hinterbliebene Ehepartner, erwachsene Kinder bei den Eltern oder die Eltern bei minderjährigen Kindern sein. Darüber hinaus lässt das Bestattungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes zu, dass die nächsten Angehörigen in die Haftung genommen werden und damit die Bestattung bezahlen müssen. Fehlen die finanziellen Mittel für die Bestattung, springt unter Umständen die Sozialhilfe ein und übernimmt die Bestattungskosten.

Mehr Anleitungen, Tipps und Ratgeber:

  • 7 Tipps zur Gestaltung von Fotobüchern
  • Wie ist das eigentlich mit dem Pflichtteil beim Erben?
  • Stammbaum erstellen: die ersten Schritte
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  • Eine Ahnentafel selber machen - Infos und Tipps, 1. Teil
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