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Die wichtigsten Fragen zum Kindesunterhalt, Teil 3 E-mail

Die wichtigsten Fragen zum Kindesunterhalt, Teil 3

 

Grundsätzlich haben Eltern gegenüber ihren Kindern immer die Pflicht, Unterhalt zu leisten. Die Höhe der Ansprüche richtet sich nach der Größe der Familie, dem Alter der Kinder und dem Einkommen der Eltern. Außerdem gibt es zum einen den Barunterhalt und zum anderen den Naturalunterhalt.

In einer Beitragsreihe haben wir die wichtigsten Fragen zum Kindesunterhalt zusammengestellt. Hier ist der letzte Teil 3!

 

Wie lange besteht die Unterhaltspflicht, wenn das Kind eine Berufsausbildung macht?

Absolviert ein volljähriges Kind eine Berufsausbildung und verdient dabei eigenes Geld, bleibt sein Anspruch auf Unterhalt bis zum Abschluss der Ausbildung bestehen. Allerdings wird die Ausbildungsvergütung auf die Höhe des Unterhaltsanspruchs angerechnet. Bekommt das volljährige Kind noch Kindergeld, wird das Kindergeld ebenfalls vom Unterhalt abgezogen.

Auch wenn das Kind jünger ist als 18 Jahre, wird das erzielte Einkommen aus der Berufsausbildung auf den Kindesunterhalt angerechnet. Hier ist die Berechnung aber etwas komplizierter. Denn zunächst wird vom monatlichen Nettoeinkommen ein sogenannter ausbildungsbedingter Mehrbedarf abgezogen. Er beträgt rund 100 Euro. Der verbliebene Betrag wird anschließend halbiert. Dieser Betrag wiederum wird von dem Barunterhalt abgezogen, den der unterhaltspflichtige Elternteil bezahlen muss.

 

Wie lange wird Unterhalt fällig, wenn das Kind studiert?

Während des Studiums besteht eine Unterhaltspflicht. Dabei spielt es keine Rolle, für welches Studienfach sich das Kind entscheiden hat, wie die Eltern zu dieser Wahl stehen oder wie gut die künftigen Berufsaussichten sind. Wenn das Kind studiert, hat es Anspruch auf Unterhalt. Außerdem kann es nach frühestens drei Semestern den Studienort oder das Studienfach einmal wechseln, ohne dass dadurch der Anspruch auf Unterhalt verloren geht.

Allerdings muss das Kind zielorientiert vorgehen und sich darum bemühen, die durchschnittliche Studiendauer einzuhalten. Im Zweifel können die Eltern Leistungsnachweise verlangen. Hängt das Kind an einen Bachelorstudiengang noch einen Masterstudiengang an, bleibt die Unterhaltspflicht währenddessen bestehen. Voraussetzung ist aber, dass der zeitliche Abstand zwischen den beiden Studiengängen nicht zu groß ist. Hat das Kind sein Studium abgeschlossen, endet die Unterhaltspflicht der Eltern nach spätestens drei Monaten.

 

Wie lange muss Unterhalt bezahlt werden, wenn das Kind weder eine Ausbildung macht noch studiert?

Der Anspruch auf Kindesunterhalt setzt voraus, dass das volljährige Kind in die Schule geht, eine Ausbildung macht, studiert oder ein Pflichtpraktikum absolviert. Ist nichts davon der Fall, muss das Kind alleine für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Auch eine längere Pause zwischen der Schulzeit und dem Start ins Berufsleben müssen die Eltern nicht mitfinanzieren.

Entscheidet sich das Kind also dazu, sich eine längere Auszeit zu gönnen oder um die Welt zu reisen, muss es die notwendigen Mittel dafür selbst aufbringen. Einen Anspruch auf Kindesunterhalt kann es nicht geltend machen.

 

Was ist, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlungen nicht leistet?

Bezahlt der unterhaltspflichtige Elternteil den Kindesunterhalt nicht rechtzeitig oder gar nicht, ist es sinnvoll, sich zunächst einmal nach den Gründen dafür zu erkundigen. Denn hinter der Nichtzahlung muss nicht immer eine böse Absicht stecken. Denkbar ist zum Beispiel, dass der Elternteil vorübergehend in einem finanziellen Engpass steckt und den Unterhalt deshalb nicht oder nur schwer aufbringen kann.

Steht aber der Verdacht im Raum, dass der unterhaltspflichtige Elternteil die Zahlungen absichtlich nicht leistet oder durch dieses Verhalten Druck ausüben will, sollte gehandelt werden. Dafür kann sich der andere Elternteil ans Jugendamt wenden. Das Jugendamt legt dann einen sogenannten Unterhaltstitel fest. Er beziffert, wie hoch der Unterhalt ist, der geleistet werden muss.

Durch den Unterhaltstitel ist der unterhaltspflichtige Elternteil dazu aufgefordert, alles zu tun, was notwendig und möglich ist, um den monatlichen Kindesunterhalt aufzubringen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann ein Gerichtsvollzieher den Unterhalt eintreiben.

Eine andere Möglichkeit ist eine Unterhaltsklage. Allerdings ist eine Klage langwierig und mit gewissen Risiken verbunden. Außerdem fallen Verfahrenskosten oder Termingebühren, Ausgaben für den Rechtsanwalt und andere Kosten an, die sich schnell zu hohen Beträgen summieren können. Bevor eine Unterhaltsklage eingereicht wird, ist deshalb eine juristische Beratung dringend zu empfehlen.

 

Was ist ein Unterhaltsvorschuss?

Bezahlt der zahlungspflichtige Elternteil den Unterhalt für sein Kind nicht, kann der andere Elternteil beim Jugendamt einen Unterhaltsvorschuss beantragen. Diese Möglichkeit besteht auch dann, wenn die Vaterschaft noch nicht abschließend geklärt ist.

Beim Unterhaltsvorschuss handelt es sich um eine staatliche Leistung, die den Unterhalt eines minderjährigen Kindes sichert. Hat das Kind kein eigenes Einkommen, kann der Vorschuss bis zur Volljährigkeit bezahlt werden. Den Antrag auf den Unterhaltsvorschuss muss der Elternteil stellen, bei dem das Kind lebt. Seine Höhe entspricht dem Mindestunterhalt, der für die Altersstufe des Kindes gilt.

 

Wie lange kann Kindesunterhalt nachgefordert werden?

Unterhalt kann erst ab dem Moment gefordert werden, ab dem der Anspruch ausdrücklich geltend gemacht wird. Aus diesem Grund ist es in aller Regel ausgeschlossen, den Kindesunterhalt rückwirkend einzufordern.

Eine Ausnahme sieht der Gesetzgeber aber dann vor, wenn ein Elternteil den anderen, unterhaltspflichtigen Elternteil dazu aufgefordert hat, seine Einkommensverhältnisse offenzulegen und diese Auskunft erst verspätet erfolgte. Wurde die Auskunft zum Beispiel im Januar verlangt und hat der unterhaltspflichtige Elternteil erst im September geantwortet, kann der andere Elternteil bestehende Unterhaltsansprüche rückwirkend bis Januar geltend machen.

 

Was ist Elternunterhalt?

Der Elternunterhalt ist in gewisser Hinsicht das Gegenstück zum Kindesunterhalt. Denn so wie die Eltern ihren Kindern gegenüber unterhaltspflichtig sind, müssen unter Umständen auch Kinder für den Unterhalt ihrer Eltern aufkommen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Eltern im Pflegefall bedürftig werden. Allerdings sind die Einkommensgrenzen sehr hoch angesetzt. Aus diesem Grund nimmt der Gesetzgeber letztlich nur vermögende Kinder in die Pflicht.


Eine Unterhaltspflicht zwischen Geschwistern gibt es übrigens nicht. Denn laut BGB kann die Pflicht zum Unterhalt nur zwischen Verwandten in gerader Linie und damit zwischen Eltern und Kindern oder umgekehrt Kindern und Eltern entstehen. Geschwister sind nicht in gerade Linie verwandt. Folglich scheidet ein Unterhaltsanspruch aus.

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