Gleichgeschlechtliche Ehe: die Rechte und Pflichten, 1. Teil |
Gleichgeschlechtliche Ehe: die Rechte und Pflichten, 1. TeilGleichgeschlechtliche Paare müssen es nicht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft belassen. Stattdessen steht ihnen inzwischen die Ehe offen. Doch mit welchen Rechten und Pflichten geht die gleichgeschlechtliche Ehe einher? Wir klären die wichtigsten Punkte.
Der 1. Oktober 2017 war vor allem für gleichgeschlechtliche Paare ein wichtiger, fast schon historischer Tag. Denn seit diesem Tag gibt es in Deutschland ganz offiziell die Ehe für alle. Während gleichgeschlechtliche Paare bis dahin nur eine Lebenspartnerschaft begründen und eintragen lassen konnten, können Sie seitdem vor einen Standesbeamten treten, heiraten und das Standesamt dann als rechtmäßig verbundene Eheleute wieder verlassen. Die Ehe kann also unabhängig vom Geschlecht vollzogen werden. Und weil nicht mehr unterschieden wird, ob ein Mann und eine Frau, zwei Frauen oder zwei Männer den Bund fürs Leben schließen, gibt es auch keine Unterschiede mehr, was die Rechte und Pflichten der Eheleute betrifft. Doch was heißt das für die Praxis? Was hat sich durch das Gesetz für gleichgeschlechtliche Paare verändert? Und was wird nun aus der eingetragenen Lebenspartnerschaft? In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen. Dabei klären wir im 1. Teil, welche Veränderungen das Gesetz zur Ehe für alle mit sich bringt. Im 2. Teil schauen wir uns die Rechte und Pflichten von gleichgeschlechtlichen Eheleuten dann im Detail an.
Ersetzt die gleichgeschlechtliche Ehe die eingetragene Lebenspartnerschaft?Die gleichgeschlechtliche Ehe läutete gewissermaßen das Ende der eingetragenen Lebenspartnerschaft ein. Das gilt zumindest für Paare, die bisher einfach nur so zusammenleben. Eine eingetragene Lebenspartnerschaft können sie nun nämlich nicht mehr begründen. Möchten sie ihre Partnerschaft auch vor dem Gesetz offiziell machen, müssen sie, wie gemischtgeschlechtliche Paare, heiraten.Paare, die bereits in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und daran nichts ändern möchten, sind aus gesetzlicher Sicht nach wie vor nicht miteinander verheiratet. Für sie gilt stattdessen § 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes (LPartG). Demnach sind die Lebenspartner verpflichtet, füreinander zu sorgen, sich gegenseitig zu unterstützen, ihr Leben gemeinsam zu gestalten und füreinander Verantwortung zu übernehmen. Diese und andere grundlegende Leitlinien ermöglichen es, konkrete Ansprüche abzuleiten. Daran ändert sich auch in Zukunft nichts. Für Paare, die sich für eine eingetragene Lebenspartnerschaft entschieden haben und es dabei belassen möchten, bleibt also sowohl persönlich als auch rechtlich alles beim Alten.
Was ändert sich, wenn die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird?Bei einer Ehe sind die rechtlichen Rahmenbedingungen weiter gefasst als bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Da gleichgeschlechtliche Ehen genauso behandelt werden wie Ehen zwischen Mann und Frau, ergeben sich bei einer Umwandlung Veränderungen vor allem in solchen Bereichen, die bislang der Ehe im traditionellen Sinne vorbehalten waren. Familien- und erbrechtliche Angelegenheiten sind Beispiele dafür. Im Unterschied dazu bleiben die Auswirkungen etwa im Vermögens- und Steuerrecht überschaubar. Denn hier wurden schon vor längerem Anpassungen vorgenommen, die die Ehe und die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichstellen.
Wie kann ein Paar eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln?Möchte ein Paar seine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, muss es sich ans zuständige Standesamt wenden. Das ist das Standesamt, das für den Bereich zuständig ist, in dem einer der beiden Partner seinen Wohnsitz hat. Da eingetragene Lebenspartner aber meist ohnehin zusammenwohnen, ist das für ihren Wohnort zuständige Standesamt also der richtige Ansprechpartner. Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist ein rechtsverbindlicher Akt und ähnelt im Prinzip einer standesamtlichen Eheschließung. Beide Partner müssen bei dem Termin persönlich anwesend sein. Gegenüber dem Standesbeamten müssen sie dann ihre Identität, ihren Wohnsitz, ihren Familienstand und ihre Staatsangehörigkeit erklären. Außerdem müssen sie festlegen, welchen Nachnamen sie künftig führen möchten. Anschließend wird die Ehe offiziell geschlossen und durch die Unterschriften der Beteiligten besiegelt. Übrigens: Ob die Voraussetzungen für eine Ehe erfüllt sind, wird bei einer Umwandlung nicht überprüft. Denn die Prüfung gemäß § 13 des Personenstandsgesetzes (PStG) wurde schon bei der Gründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durchgeführt.
Welches Datum gilt bei einer Umwandlung als Hochzeitstag?Entschließt sich ein Paar dazu, seine eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umzuwandeln, wird der Tag, an dem die Lebenspartnerschaft begründet und eingetragen wurde, gleichzeitig zum Tag der Eheschließung. Die Eheschließung gilt also rückwirkend. Die Partner werden so gestellt, als wären sie schon seit der Gründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft miteinander verheiratet. Diese rückwirkende Gleichstellung kann rückwirkend auch Rechte und Ansprüche mit sich bringen. Das ist beispielsweise bei Beamten der Fall. Denn ihre Besoldung richtet sich nach dem Familienstand. Bevor das Paar die Umwandlung durchführt, kann sich deshalb eine rechtliche Beratung lohnen. Die Praxis zeigt aber, dass es Betroffene mitunter schwer haben, ihre Rechte rückwirkend geltend zu machen. Es bleibt abzuwarten, ob Gerichtsurteile in diesem Zusammenhang künftig zu mehr Rechtssicherheit verhelfen können. Mehr Anleitungen, Ratgeber und Tipps: Thema: Gleichgeschlechtliche Ehe: die Rechte und Pflichten, 1. Teil |
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