Namensänderung - Infos und Vorlage, Teil 1 |
Namensänderung - Infos und Vorlage, Teil 1
Eine Hochzeit oder auch eine Scheidung sind typische Gründe für den Wechsel des Nachnamens. Doch auch in anderen Fällen erlaubt der Gesetzgeber, den bisherigen Namen abzulegen und künftig einen anderen Nachnamen zu tragen. Vorausgesetzt, es gibt einen guten und nachvollziehbaren Grund für die Namensänderung. So oder so geht ein Namenswechsel aber mit viel Papierkram einher. Denn nachdem der Antrag auf den neuen Namen bewilligt ist, müssen zahlreiche Stellen informiert werden. In einem zweiteiligen Beitrag beantworten wir die wichtigsten Fragen zur Namensänderung. Und neben Infos stellen wir auch eine Vorlage für die Mitteilung über den Namenswechsel zur Verfügung. Los geht’s mit Teil 1!
Warum macht der Anlass für die Namensänderung einen Unterschied? Wer seinen Namen ändern möchte, braucht dafür einen wichtigen Grund. Allein der Umstand, dass ihm sein Name nicht gefällt oder er lieber einen anderen Name hätte, ist keine ausreichende Begründung. Vielmehr muss der Wunsch nach einem neuen Namen eine handfeste Ursache haben. Dass es einen nachvollziehbaren Grund für die beabsichtigte Namensänderung geben muss, ist immer der Fall. Je nach Anlass unterscheidet der Gesetzgeber aber zwischen einer zivilrechtlichen und einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung.
Zivilrechtliche Namensänderung Ändert sich der Nachname aufgrund einer Eheschließung oder einer Scheidung, handelt es sich um eine zivilrechtliche Namensänderung. Im Zuge der Heirat legen die Eheleute ihren künftigen Familiennamen fest. Das geschieht bei dem Standesamt, vor dem die Ehe geschlossen wird. Dabei kann jeder künftige Ehepartner für sich selbst entscheiden, ob er seinen Geburtsnamen behalten, den Nachnamen des Ehepartners annehmen oder einen Doppelnamen tragen möchte. Bei einem Doppelnamen kann er zudem die Reihenfolge von Geburts- und Ehename auswählen. Doch auch wenn die Ehepartner unterschiedliche Nachnamen haben können, müssen sie sich auf einen gemeinsamen Familiennamen einigen. Diesen Familiennamen bekommen später Kinder, die aus dieser Ehe hervorgehen. Doppelnamen sind bei Kindern nämlich nicht möglich. Auf der anderen Seite muss sich ein Ehepartner nicht sofort entscheiden. Den Ehenamen kann er vielmehr auch später noch annehmen. Das geht sogar, wenn die Ehe schon seit vielen Jahren besteht. Fristen gibt es bei so einem Namenswechsel nämlich nicht. Ähnlich unkompliziert ist eine Namensänderung nach einer Scheidung. Möchte der geschiedene Ehepartner den Ehenamen ablegen und seinen Geburtsnamen wieder annehmen, reicht eine kurze Erklärung aus. Auch dafür ist das Standesamt zuständig.
Öffentlich-rechtliche Namensänderung Hat die gewünschte Namensänderung nichts mit einer Heirat oder Scheidung zu tun, liegt eine öffentlich-rechtliche Namensänderung vor. Und hier gestaltet sich die Sache etwas komplizierter. Die Namensänderung setzt dann nämlich einen handfesten, wichtigen und plausiblen Grund voraus. Das ist zum Beispiel gegeben, wenn der Nachname anstößig oder lächerlich klingt. Auch Verwechslungsgefahr kann eine Namensänderung begründen. Möglich ist das zum einen bei den sogenannten Sammelnamen wie Müller, Meier oder Schmidt. Zum anderen kommt eine Änderung in Betracht, wenn der Nachname mit Straftätern oder historisch belasteten Ereignissen verknüpft wird. Daneben ist eine Namensänderung denkbar, wenn der Name sehr schwer auszusprechen ist oder wegen seiner ungewöhnlichen Schreibweise ständig falsch geschrieben wird. Enthält der Nachname ein ß und befürchtet der Träger, dass ihm dadurch zum Beispiel im Ausland Nachteile entstehen könnten, kommt eine Änderung in ss in Betracht. Außerdem kann sich der Wunsch nach einem Namenswechsel darin begründen, dass der Träger massiv unter seinem Namen leidet. Allerdings wird es hier meist nicht ausreichen, wenn der Träger eine entsprechende Erklärung abgibt. Stattdessen wird er in aller Regel ein psychologisches Gutachten vorlegen müssen, das die Belastung bestätigt.
Wie ist die Vorgehensweise bei einer Namensänderung? Zuständiger Ansprechpartner für eine Namensänderung ist das Standesamt am eigenen Wohnort. Ein Wechsel des Namens wird zwar im Geburtenregister vermerkt. Und das Geburtenregister führt das Standesamt am Geburtsort. Doch das Standesamt am Wohnort, das die Namensänderung bearbeitet, leitet die Meldung ans Geburtenregister weiter. Der Namensträger sollte sich vorab ans Standesamt wenden und einen Termin vereinbaren. Der Standesbeamte kann dann nicht nur entsprechend Zeit einplanen und die Änderung vorbereiten, sondern dem Träger auch mitteilen, welche Unterlagen dieser mitbringen muss. Meist sind das: · der Personalausweis oder Reisepass · die Meldebescheinigung über den Wohnsitz · ein Auszug aus dem Geburten- oder Eheregister · der Antrag auf die Namensänderung Das Antragsformular bekommt der Träger vom Standesamt. Teilweise wird es ihm per Post zugeschickt, teilweise kann es auf der Internetseite der Gemeindeverwaltung heruntergeladen werden. Bei einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung ist außerdem eine Begründung notwendig. Dafür setzt der Träger ein Schreiben auf, in dem er schlüssig erläutert, warum er seinen Namen wechseln will. Diese Erklärung legt er dem Antrag bei.
Wie lange dauert die Bearbeitung? Liegt der Antrag vollständig vor, muss das Standesamt prüfen, ob die Namensänderung wie gewünscht durchgeführt werden kann. Das kann innerhalb weniger Tage erledigt sein. Bei einer hohen Auslastung ist aber genauso gut möglich, dass der Träger bis zu eineinhalb Jahre auf einen Bescheid warten muss. Lehnt das Standesamt den Antrag auf eine Namensänderung ab, kann der Träger innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Führt auch der Widerspruch nicht zum Erfolg, ist eine Klage vor dem Verwaltungsgericht möglich.
Wie teuer ist eine Namensänderung? Kostenfrei ist eine Namensänderung nicht. Wie teuer es wird, lässt sich pauschal aber nicht beziffern. Denn die Gebühren, die das Standesamt berechnet, sind je nach Bundesland und Gemeinde verschieden. Außerdem hängt die Gebührenhöhe vom Aufwand ab. Grundsätzlich kann das Standesamt maximal 255 Euro für eine Änderung des Vornamens und bis zu 1.022 Euro für einen Wechsel des Nachnamens in Rechnung stellen. Diese Höchstsätze werden aber praktisch nie verlangt. Sie wurden in erster Linie festgelegt, um eine abschreckende Wirkung zu erzielen. Zu den Gebühren vom Standesamt kommen dann noch Folgekosten dazu. Nach der Namensänderung muss der Träger nämlich verschiedene Dokumente korrigieren lassen oder frisch beantragen. Außerdem muss er Kopien anfertigen und Schreiben verschicken, um Vertragspartner und andere Stellen über den neuen Namen zu informieren. Unterm Strich kann so eine ordentliche Summe zusammenkommen. Mehr Ratgeber, Anleitungen und Tipps:
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