2020: Mehr Unterhalt für Trennungskinder |
2020: Mehr Unterhalt für Trennungskinder
Eine glückliche Familie, in der die Kinder wohlbehütet aufwachsen: Das wünschen sich sicher die meisten. Doch die Realität sieht oft anders aus. Nicht jede Beziehung hält bis ans Lebensende. Finanzielle Unterstützung macht dann die ganze Sache zumindest ein bisschen leichter. Und hier bringt das Jahr 2020 ein paar erfreuliche Änderungen mit sich.
Mehr Unterhalt für Trennungskinder Väter oder Mütter, die getrennt von ihren Kindern leben, müssen seit Jahresbeginn 2020 mehr bezahlen. Der Mindestunterhalt für Kinder bis zum sechsten Lebensjahr steigt um 15 Euro auf jetzt 369 Euro pro Monat. Kinder im Alter zwischen sieben und zwölf Jahren haben Anspruch auf 424 Euro und damit um 18 Euro mehr als im Vorjahr. Ab dem 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit beläuft sich der monatliche Mindestunterhalt auf 497 Euro. Im vergangenen Jahr betrug er 476 Euro. Erstmals seit zwei Jahren steigt auch der Unterhalt für volljährige Kinder, die im Haushalt eines Elternteils wohnen, wieder an. Allerdings erhöht er sich nur um drei Euro auf jetzt 530 Euro. Einen deutlichen Sprung nach oben hingegen macht der Unterhaltssatz für Kinder, die studieren und nicht mehr zu Hause wohnen. Sie haben jetzt Anspruch auf 860 Euro, im Vorjahr waren es 735 Euro. Das Kindergeld muss auf den Bedarf des Kindes angerechnet werden. Bei minderjährigen Kindern erfolgt das zur Hälfte, bei volljährigen Kindern komplett. Das monatliche Kindergeld beträgt aktuell 204 Euro für das erste und das zweite Kind, 210 Euro für das dritte Kind und 235 Euro für jedes weitere Kind.
Gestiegener Selbstbehalt Allerdings steigt nicht nur der Unterhalt für Trennungskinder. Stattdessen ist auch der Betrag, den der unterhaltspflichtige Elternteil für sich behalten darf, höher. So klettert er um 80 Euro nach oben und beträgt nun · 960 Euro bei nicht erwerbstätigen Elternteilen und · 1.160 Euro bei Erwerbstätigen. Dabei liegt dem Selbstbehalt eine Warmmiete von 430 Euro zugrunde. Sind die tatsächlichen Wohnkosten höher und angemessen, kann auch der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Elternteils entsprechend höher sein. Wenn getrennt lebende Väter oder Mütter ein nur vergleichsweise geringes Einkommen haben, bekommen die Kinder durch den höheren Selbstbehalt möglicherweise unterm Strich weniger Geld. Um das Existenzminimum der Kinder zu sichern, muss dann eventuell das Jobcenter oder die Unterhaltsvorschusskasse einspringen und die Differenz ausgleichen. Generell bemisst sich der Unterhaltsbedarf nach der sogenannten Düsseldorfer Tabelle. Seit 1962 gibt das Oberlandesgericht diese Tabelle zusammen mit anderen Oberlandesgerichten heraus. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass die Ansprüche auf Unterhalt bundesweit einheitlich sind. Die Düsseldorfer Tabelle ist dabei keine gesetzliche Vorschrift, sondern nur eine unverbindliche Richtlinie. Trotzdem wird sie sowohl in der Praxis als auch in der Rechtsprechung verwendet, um Unterhaltsansprüche zu berechnen.
Höherer Unterhaltsvorschuss Leben Kinder bei einem alleinerziehenden Elternteil und bezahlt der andere Elternteil gar nicht oder nur unregelmäßig Unterhalt, hilft der Staat mit einem Unterhaltsvorschuss aus. Nachdem zum 1. Januar 2020 das gesetzlich festgelegte Existenzminimum gestiegen ist, fällt auch der Unterhaltsvorschuss nun höher aus. Wie das Existenzminimum staffelt sich dabei auch der Unterhaltsvorschuss nach dem Alter der Kinder. Seit Jahresbeginn beträgt er monatlich bis zu · 165 Euro für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren · 220 Euro für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren · 293 Euro für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren Solange die Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können sie den Unterhaltsvorschuss ohne zeitliche Begrenzung bekommen. Bei Kindern, die älter sind, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen für einen Unterhaltsvorschuss erfüllt sind. Der richtige Ansprechpartner bei Fragen ist in aller Regel das Jugendamt. Dort muss auch der Antrag auf den Unterhaltsvorschuss gestellt werden.
Kinderzuschlag für mehr Familien möglich Mit Jahresbeginn ist die zweite Stufe vom Starke-Familien-Gesetz in Kraft getreten. Dieses Gesetz soll Alleinerziehende und Familien mit geringem oder mittlerem Einkommen mehr finanzielle Unterstützung bieten. Eine Maßnahme in diesem Zusammenhang ist, dass die oberen Einkommensgrenzen beim Kinderzuschlag wegfallen. Dadurch haben mehr Familien Anspruch auf die Leistung. Der Kinderzuschlag ist eine finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Elternteile, deren Einkommen ausreicht, um ihren eigenen Unterhalt zu decken, aber nicht den ihrer Kinder. Pro Kind kann sich der Kinderzuschlag auf bis zu 185 Euro monatlich belaufen. Zusammen mit dem Kindergeld sichert er dann den Bedarf des Kindes. Zu den wesentlichen Voraussetzungen für den Kinderzuschlag gehört, dass · für das Kind Kindergeld bezogen wird · das Arbeitseinkommen bei Alleinerziehenden mindestens 600 Euro brutto und bei Paaren mindestens 900 Euro brutto beträgt. · der Kinderzuschlag zusammen mit dem Arbeitsentgelt den Lebensunterhalt ausreichend sichert und folglich keine Hilfebedürftigkeit entsteht, die den Bezug von Hartz IV oder Sozialgeld notwendig macht. · der Verdienst unterhalb einer bestimmten Grenze bleibt, die individuell berechnet wird. Da seit Jahresbeginn 2020 die oberen Einkommensgrenzen nicht mehr gelten, fallen Familien nicht mehr automatisch aus dem Kinderzuschlag heraus, nur weil der Verdient etwas zu hoch ist. Stattdessen sinkt der Kinderzuschlag nun schrittweise, bis er schließlich ausläuft. Gleichzeitig steigen der Selbstbehalt der Eltern und die Kinderfreibeträge an. Eine weitere Neuerung ist folgende: Führen das Arbeitseinkommen, der Kinderzuschlag und Wohngeld zusammen dazu, dass die Grenze bis zur Hilfsbedürftigkeit weniger als 100 Euro ausmacht, können Eltern den Kinderzuschlag und Wohngeld bekommen. Bislang war das nicht möglich. Die Eltern konnten den Kinderzuschlag nicht nutzen, sondern mussten Hartz IV oder Sozialhilfe beantragen. Doch viele Familien gingen eben nicht zum Jobcenter, sondern lebten in der sogenannten verdeckten Armut. Zuständig für den Kinderzuschlag ist die Familienkasse der Arbeitsagentur. Mit den veränderten Regeln kann es sich lohnen, einen Antrag zu stellen. Seit Jahresbeginn ist das auch online möglich. Mehr Ratgeber, Tipps und Anleitungen:
|
< Prev | Next > |
---|